Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Am 10.05.2012 ist die Anfang des Jahres beschlossene Neufassung des Telekommunikationsgesetztes in Kraft getreten.
Verbesserung der Infrastruktur
Als Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung soll die Neuregelung zusätzliche Anreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze bieten und den Ausbau der Netzte erleichtern.
Konkret soll eine sektorspezifische Regulierung nur im notwendigen Umfang stattfinden. Auch sollen Investitionsrisiken und Kooperationen beim Netzausbau berücksichtigt werden und der Wettbewerb gefördert und die Monopolisierung von Märkten verhindern werden.
Stärkung des Verbraucherschutzes
Durch die Novellierung sollen zudem der Daten- und Verbraucherschutz gestärkt werden.
Im Bereich des Datenschutzes werden neue Informations- und Transparenzregeln eingeführt bzw. optimiert, die sensible Daten von Verbrauchern besser schützen sollen (z.B. bei Handyortung).
Im Bereich des Verbraucherschutzes sind Maßnahmen unter anderem eine vertragsunabhängige Mitnahme der Mobilfunknummer, die Möglichkeit einer Sperrung der Bezahlfunktion von Handys, eine bessere Kostenkontrolle und ein reibungsloser Anbieterwechsel.
Mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten bzw. 1 Jahr tritt die Regelung in Kraft, dass in Zukunft auch telefonische Warteschleifen bei Sonderrufnummern kostenlos sind.
Preisansage erst ab 01.08.2012
Ebenso wurde eine Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call) eingeführt, den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen. Diese Verpflichtung tritt aber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 367/12) erst ab 01.08.2012 in Kraft, da noch technische Umstellungsmaßnahmen erforderlich sind.
Quellen: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 09.05.2012; Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
GEMA gegen Youtube – Welche Pflichten hat ein Videoportalbetreiber?
Das Urteil des Landgerichts Hamburg schlug hohe Wellen in der medialen Öffentlichkeit. Doch worum ging es dabei eigentlich und was sind die konkreten Folgen für andere Videoplattformbetreiber?
Auf der allseits bekannten Internetseite „Youtube“ finden sich zahlreiche, von privaten Nutzern hochgeladene Musikvideos. Die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die Rechte an einigen dieser Musikwerke wahr. Sie wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der Betreiberin des Videoportals Youtube verboten wird weiterhin zwölf bestimmte Musikwerke in Deutschland zugänglich zu machen. Die Youtube-Betreiberin lehnte dies ab. Für Urheberrechtsverletzungen hafte sie nicht. Zum einen habe sie die Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung gestellt und die Videos weder selbst hochgeladen, geschweige denn selbst erstellt. Zum anderen habe sie auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Täterhaftung oder Störerhaftung?
Das Gericht verneinte eine „Täterhaftung“ der Beklagten und nahm lediglich eine sog. „Störerhaftung“ an.
Die Betreiberin von Youtube hatte weder die streitigen Videos hochgeladen, noch sich deren Inhalte in einer anderen Art und Weise zu Eigen gemacht. Eine Täterhaftung scheide damit aus.
Das Gericht sah einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen dennoch als gegeben an. Dadurch, dass die Beklagte die Videoplattform bereitgestellt und betrieben hatte, trafen sie Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese Pflichten hatte die Beklagte verletzt, was zu einer Störerhaftung führte.
Insbesondere hatte Youtube gegen die Pflicht verstoßen die Videos unverzüglich nach der Informierung durch die Klägerin zu sperren. Die Beklagte ließ sich hierfür nämlich eineinhalb Monate Zeit. Das Gericht sah darin kein unverzügliches Handeln mehr. Bei sieben der geltend gemachten 12 Musiktitel war es zu weiteren Uploads gekommen. Die Pflichtverletzung der Beklagten war damit bei diesen sieben Titeln kausal für die weiteren Rechtsverletzungen.
Umfang der Prüfungs- und Kontrollpflichten
Es stellt sich die Frage, welche Prüfungs- und Kontrollpflichten einen Videoportalbetreiber treffen? Das Gericht entschied, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig sei, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Konkret stünden aber zwei Pflichten im Raum:
Content-ID-Programm
Grundsätzlich dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die die zulässige Tätigkeit des Videoportalbetreibers unverhältnismäßig erschweren.
Zumutbar ist aber der Einsatz einer Software, die künftige Uploads von Titeln verhindert, die mit bereits gemeldeten Musiktiteln identisch sind (so genanntes Content-ID-Programm). Wichtig ist, dass die Videoportalbetreiberin die Software selbst anwenden muss und sie nicht den Rechteinhabern (also bspw. der GEMA) überlassen kann.
Es besteht für die Betreiberin von Youtube aber keine Pflicht den gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Eine Vorsorgepflicht gilt nämlich nur für die Zukunft, da Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person erst ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung beginnen.
Wortfilter
Der Einsatz von Content-ID-Software ist aber nicht Pflicht genug. Da mit der Content-ID Technologie nur mit der Referenzaufnahme absolut identische Titel aufgespürt werden können, erfasst sie beispielsweise keine Live-Aufnahmen. Damit aber die Anzahl von weiteren Rechtsverletzungen weiter reduziert wird, ist die Betreiberin von Youtube zum Einsatz eines Wortfilters verpflichtet. Dieser soll neu hochgeladene Titel herausfiltern, die als Bezeichnung den Titel und den Interpreten enthalten
Fazit
Betreiber von Videoportalen wie Youtube haften, wenn sie in Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung durch ihre Nutzer gegen die sie treffenden Verhaltens- und Kontrollpflichten verstoßen. Diese bestehen insbesondere im Einsatz geeigneter Filter um wei-tere Uploads zu verhindern und in der Sperrung der jeweiligen Inhalte.
Die Verhaltens- und Kontrollpflichten beginnen aber erst nach einem entsprechenden Hinweis auf den Urheberrechtsverletzenden Inhalt. Eine Pflicht zur Kontrolle aller be-reits bestehenden Inhalte besteht indes nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2012, Az.: 310 O 461/10
Quelle: Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2012
Keine inhaltliche Unklarheit durch die Überschrift zur Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Widerrufsbelehrung die über einen Link auf der Internetseite des Klägers zu erreichen war um eine unklare und unverständliche Belehrung im Sinne von §§ 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt.
Die Widerrufsbelehrung lautete wie folgt:
Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, per Fax oder E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an: …
Der Beklagte meinte, dass dem Leser durch den Einleitungssatz dieser Widerrufsbelehrung („Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“) unklar sei, ob er sich auf das Widerrufsrecht stützen kann, er also als Verbraucher anzusehen ist oder nicht.
Der Kläger – der sich gegen eine Abmahnung des Beklagten wandte – war der Ansicht, dass der durchschnittliche Kaufinteressent mit dem Verständnis des Begriffs des „Verbrauchers“ nicht überfordert sei und er sich überdies mit dem Einleitungssatz exakt an die gesetzlichen Vorgaben halte.
Verstoß durch alte Musterbelehrung?
Der BGH stellt zunächst klar, dass eine Widerrufsbelehrung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV mit dem Inhalt der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV, wie sie bis zum Jahr 2010 gesetzlich vorgeschrieben war, inhaltlich der heute nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB zu erteilenden Widerrufsbelehrung inhaltlich gleichsteht. Ein Gesetzesverstoß durch eine alte Musterbelehrung liegt nicht vor.
Die Belehrung wurde nach Ansicht des BGH nicht durch die verwendete Überschrift inhaltlich unklar oder missverständlich.
Wer ist Verbraucher?
Der Beklagte stütze sich auf eine Entscheidung des BGH vom 30. September 2009 (BGH Urt. v. 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09).
Hier wurde entschieden, dass der Wortlaut von § 13 BGB, der den Verbraucherbegriff enthält, nicht erkennen lässt, ob für die Abgrenzung zum Unternehmer einzig objektiv auf den Zweck, den der Handelnde verfolgt, abzustellen ist oder, ob es auf die für den Gegner erkennbaren Umstände des Handelns ankommt. Diese Frage blieb offen. Es wurde nur festgestellt, dass sich aus der negativen Formulierung des Gesetztestextes („[...] zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Vgl. § 13 BGB) ergibt, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei. Im Zweifel sei demzufolge zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.
Der Beklagte meinte, dass aufgrund dieser Rechtsprechung der Begriff des Verbrauchers durch einen Privatkunden unterschiedlich interpretiert werden könne. Es bliebe nämlich unklar worauf es genau beim Verbraucherbegriff ankomme. Der Einleitungssatz zwinge insofern den Leser dazu den Verbraucherbegriff selbst zu definieren und lenke ihn davon ab, sein Widerrufsrecht auszuüben.
Keine Inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung durch die Überschrift
Der BGH entschied, dass die angefügte Überschrift bei der Betrachtung der Widerrufsbelehrung keine Beachtung finden kann. Die grundsätzlich hinreichende Klarheit und Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung wurde durch die Überschrift nicht beseitigt.
Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verlangt eine Gestaltung der Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht. Grundsätzlich darf danach eine Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen mit eigenständigem Inhalt enthalten. Es wird hierdurch aber nicht ausnahmslos jeder Zusatz zur Widerrufsbelehrung ausgeschlossen. Angefügt werden können durchaus Zusätze, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen.
Diesem Grundsatz folgend stellte der BGH im konkreten Fall fest, dass eine Überschrift zur Widerrufsbelehrung nicht die Belehrung selbst verändert, da sie kein Teil der Belehrung ist.
Auch der Hinweis darauf für wen das Widerrufsrecht gilt, lässt die Belehrung nicht unklar oder unverständlich werden. Das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (nach §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB alter Fassung, § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) bezieht sich nach dem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck nämlich nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung, nicht aber auf die Frage wem ein Widerrufsrecht zusteht.
Keine Haftung für den Irrtum des Käufers
Das Gericht stellt überdies klar, dass der Unternehmer nicht für den Irrtum des Käufers einzustehen hat, wenn dieser sich über seine Verbrauchereigenschaft irrt und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Der Unternehmer hat dem Verbraucher beim Fernabsatzgeschäft die Belehrung über sein Widerrufs- und Rückgaberecht nur „zur Verfügung zu stellen“ (vgl. Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB), so dass er sie ohne weiteres zur Kenntnis nehmen kann. Ober der Verbraucher diese dann liest und wie er die Belehrung interpretiert, liegt aber nicht mehr im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Der BGH stellt hierzu noch fest, dass den Unternehmer auch keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Frage, ob die Adressaten der Belehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, trifft, da dies schon von der praktischen Ausführung her kaum möglich ist.
Fazit
Der BGH stellt klar: Eine Überschrift zu einer Widerrufsbelehrung, die inhaltlich keine Änderung der Belehrung herbeiführt ist grundsätzlich unschädlich sofern die hinreichende Klarheit und Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung gewahrt bleibt.
Quelle: BGH Urteil vom 09.November 2011, Az.: I ZR 123/10
Buttonlösung per Gesetz – was Onlineshop-Betreiber, Onlinedienste-Anbieter und Ebay-Händler beachten müssen
Mit dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 312g BGB zum besseren Schutz von Verbrauchern vor Kostenfallen im Internet ergeben sich sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher zukünftig Änderungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Zu den Hintergründen
Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über ihm entstehende Kosten informiert wird. Insbesondere zielte das Gesetz auf betrügerische Abo-Fallen ab. Die Regelung wurde letztlich ausgeweitet und betrifft nun jeden deutschen Anbieter, der kostenpflichtige Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr vertreibt, ganz gleich, ob es sich um eine Internetshop oder eine Verkaufsplattform wie etwa Ebay oder Amazon handelt. Unter die Leistungen fallen Warenlieferungsverträge über das Internet aber auch Dienstleistungsverträge. Gemeint sind entgeltpflichtige Informationen, zu denen unter anderem E-Paper von Tageszeitungen, Horoskope, Finanzdienstleistungen, Vermittlungs-, Dienstleistungs- oder auch Werkverträge gehören. Jedoch muss bei Finanzdienstleistungsverträgen nur die Bestellfläche eindeutig beschriftet sein, die besonderen Gestaltungsanforderungen für Vertragsinformationen nach § 312g Abs. 2 BGB-E (Entwurf) gelten nicht.
Auch bei Fernabsatzverträgen gilt eine Ausnahme: Ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossene Fernabsatzverträge, etwa per Telefon, E-Mail, über einen Kontakt oder einen Katalog, sind ausgenommen.
Was ändert sich?
Das Gesetz besagt:
§ 312g Abs. 3 BGB-E
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Unternehmer sind künftig also verpflichtet, die Schaltflächen auf ihren Internetseiten, mit denen bisher Leistungen bestellt werden konnten, entsprechend diesem Gesetz neu zu gestalten. Lautete die Button-Aufschrift bisher “Bestellung abschließen”, so muss sie in Zukunft den Verbraucher über seine finanzielle Verpflichtung informieren und “zahlungspflichtig bestellen” lauten. Das Gesetz stellt Unternehmern frei, diesen ausdrücklichen Hinweis außerhalb der Schaltfläche anzubringen oder Formulierungen wie “kostenpflichtig bestellen”, “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” oder “kaufen” zu. Sicherer ist es aber, die vom Gesetzgeber empfohlene Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” zu verwenden. Eine Ausnahme gibt es auch hier: Bei Ebay ist ausdrücklich die Formulierung “Gebot abgeben” oder “Gebot bestätigen” ausreichend.
Neben der korrekten Gestaltung des Buttons müssen dem Käufer zudem weitere klar verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die im angezeigten Bildschirmbereich lesbar sein müssen. Dazu gehören eine genaue Beschreibung des Artikels und seiner Eigenschaften, Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages, Informationen zu tatsächlichen Liefer- und Versandkosten sowie weiteren Zusatzkosten, wie etwa Steuern, und dem Gesamtpreis, den der Verbraucher endgültig zu bezahlen hat.
Folgen bei Nichtumsetzung
Es gilt eine Übergangsfrist bis Juli 2012. Bis dahin sollten Unternehmer die Änderungen vorgenommen haben, um Abmahnungen und gerichtliche Verfahren durch Mitbewerber zu vermeiden. Zu beachten ist auch, dass bei Nichtbeachtung des Gesetzes der Versand der Ware ohne eine Zahlungspflicht durch den Käufer versendet wird, da bei fehlender Aufklärung kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt.
Zum weiteren Nachlesen empfehlen wir den Gesetzesentwurf der Bundesregierung.
Kein Urheberrechtsschutz für Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache
Einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2.5.2012 in der Rechtssache C-406/10 SAS Institute Inc./World Programming Ltd. zufolge ist der Erwerber von Programmlizenzen berechtigt, das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Denn weder die Funktionalität des Programms noch die Programmiersprache sind nach dem Urheberrecht geschützt.
In der Sache ging es um den zentralen Bestandteil des SAS-Systems (Programmsatz, der es Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten) – die Base SAS. Durch diese können Nutzer Anwendungsprogramme schreiben und verwenden, die in der SAS-Programmiersprache geschrieben sind und hierdurch eine Datenverarbeitung ermöglichen.
Die Beklagte World Porgamming Ltd erstellte das World Programming System (WPS), das einen Großteil der Funktionalitäten der SAS-Komponenten nachbildet. Die Nachbildung bestand darin, dass WPL sicherstellt, dass derselbe Input (Dateneingabe ins System) zu demselben Output (Datenausgabe) führte, was den Nutzern des SAS-System ermöglicht, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter WPS auszuführen.
Die Beklagte erwarb rechtmäßig WPL Kopien der Lernausgabe des SAS-Systems in Kombinantion mit einer Lizenz, die auf nicht porduktive Zwecke beschränkt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Zugang zum Sourcecode hatte oder diesen vervielfältigt hat, lagen nicht vor. WPL untersuchte durch die Benutzung des SAS Programms allein, wie das Programm funktioniert.
Die Klägerin SAS warf der Beklagten vor, dass sie die Handbücher und Komponenten des SAS-Systems vervielfältigt und damit die Urheberrechte und Lizenzbestimmungen verletzt habe; SAS machte dies im Wege der Feststellungsklage vor dem High Court of Justice (Vereinigtes Königsreich) geltend. Das Gericht befragte vor diesem Hintergrund den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zum Umfang des Urheberrechtsschutzes.
Der Gerichtshof betonte zunächst, dass sich die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen den Urheberrechtsschutz auf alle Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms erstreckt. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms oder einer Schnittstelle zugrundeliegen, sind hingegen nicht geschützt. Nur die Ausdrucksform der Ideen und Grundsätze ist durch das Urheberrecht geschützt, dies gilt auch für den Quell- und Objektcode, die auch die Vervielfältigung des Programms in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen erlaubt.
Aus diesem Grunde hat der Gerichtshof entschieden, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, eine Ausdrucksform darstellen und daher auch keinen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Andernfalls würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren, so der Gerichtshof.
Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass der Erwerber einer Softwarelizenz berechtigt ist, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die dem Programm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Damit im Widerspruch stehende vertragliche Vereinbarungen wären zudem unwirksam. Da die Beklagte keinen Zugang zum Quellcode hatte, sei ihr Handeln vom Umfang der Lizenz gedeckt und bewege sich im Rahmen des rechtlichen Zulässigen.
Der Gerichtshof entschied außerdem, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in einem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts am Handbuch darstellen kann, sofern diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Handbuchs zum Ausdruck bringt.
Auch seien Schlüsselwörter, Syntax, die Befehle und die Kombination von Befehlen, die Optionen, Voreinstellungen und Wiederholungen, die aus Wörtern, Zahlen oder mathematischen Konzepten bestehen, einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers des Programms. Erst durch die Auswahl, Anordnung und die Kombination dieser Elemente komme der schöpferische Geist des Urhebers in origineller Weise zum Ausdruck und könne einen Urheberrechtsschutz begründen. Dies habe das Gericht der Ausgangssache jedoch zunächst noch zu prüfen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/12 des Gerichtshof der Europäischen Union vom 2.5.2012
EuGH-Entscheidung: Hotelbetreiber müssen Vergütung für Tonträgernutzung zahlen
Hotelbetreiber müssen künftig für Tonträger, die sie in ihren Zimmern verbreiten, eine angemessene Vergütung an Tonträgerhersteller zahlen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15. März 2012 (C-162/10). Eine Freistellung der Betreiber durch die Mitgliedsstaaten der EU ist nicht vorgesehen.
Nach der EU-Richtlinie 2006/115/EG müssen die Mitgliedstaaten in ihrem Recht vorsehen, dass Hersteller von zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgern Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Außer bei einer “privaten Benutzung” muss der Nutzer diese Vergütung zahlen.
Die Verwertungsgesellschaft Phonographic Performance (Ireland) Limited (PPL) vertritt in Irland die Rechte von Tonträgerherstellern bezüglich Tonaufnahmen oder Tonträgern. Sie wendete sich
an den High Court (Commercial Division, Irland) und klagte gegen den irischen Staat auf Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes seitens Irlands, da nach irischem Recht Hotelbetreiber von der Vergütungszahlung freigestellt sind. PPL forderte zudem Ersatz für den Schaden, der durch diesen Verstoß entstanden sein soll. Das irische Gericht wandte sich daraufhin an den Gerichtshof, der in seinem Urteil C-162/10 als erstes prüfte, ob ein Hotelbetreiber dann ein “Nutzer” im Sinne des Unionsrechts ist, wenn in dessen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte stehen, zu denen er ein Sendesignal übermittelt. “Nutzer” ist, wer eine “öffentliche Wiedergabe” eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.
Der Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Begriff “öffentliche Wiedergabe” individuell zu beurteilen ist und dass bei einer solchen Beurteilung weitere unselbständige und miteinander verflochtene Kriterien zu berücksichtigen seien. Dazu gehört auch die zentrale Rolle des Nutzers, der dann eine öffentliche Wiedergabe vornimmt, wenn diese in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens erfolgt, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Weiter erläuterte der Gerichtshof, die “Öffentlichkeit” müsse aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger sowie aus recht vielen Personen bestehen. Zudem stellte er fest, es sei auch erheblich, ob eine “öffentliche Wiedergabe” Erwerbszwecken diene. Voraussetzung sei, dass der Nutzer sich mit der Wiedergabe gezielt an das Publikum wendet und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig “erreicht” wird.
Im vorliegenden Fall ist die Rolle des Hotelbetreibers, der in seinen Zimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zentral. Die Gäste eines solchen Hotels kann der Tonträger nur durch absichtliches Tätigwerden des Betreibers erreichen. Die Hotelgäste stellen überdies eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger dar, denn ihr Zugang zu den Dienstleistungen des Hotels beruht grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes und wird nur durch die Aufnahmekapazität des Hotels begrenzt. Zudem seien die Gäste als Öffentlichkeit anzusehen, da es sich um recht viele Personen handelt. Schließlich liegt laut Gerichtshof ein Erwerbszweck vor, denn der durch den Hotelbetreiber angebotene Zugang für Gäste zum ausgestrahlten Werk ist als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen, die sich auf den Standard des Hotels und damit den Preis der Zimmer auswirkt. Außerdem ziehe dies weitere Gäste an, die an dieser zusätzlichen Dienstleistung interessiert sind.
Da ein solcher Hotelbetreiber also “Nutzer” ist, der eine “öffentliche Wiedergabe” eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt, ist er verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen, da er diesen in autonomer Weise nutzt. Zusätzlich zu dem Publikum, an das die ursprüngliche Wiedergabe gerichtet war, richtet sich die Wiedergabe in einem Gästezimmer auch an ein separates Publikum. Außerdem zieht er wirtschaftliche Vorteile aus dieser Wiedergabe, die unabhängig von denen sind, die der Radio- oder Fernsehsender oder der Tonträgerhersteller erlangt hat. Hotelbetreiber sind auch dann “Nutzer”, wenn sie Geräte anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellen, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können.
Zwar ist die angemessene Vergütung im Falle der “privaten Benutzung” beschränkt, dennoch ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, einen Hotelbetreiber, der eine “öffentliche Wiedergabe” eines Tonträgers vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen. Für die Beurteilung, ob ein Hotelbetreiber eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs aufgrund einer “privaten Benutzung” geltend machen kann, sei es laut Gerichtshof nicht relevant, ob die Hotelgäste das Werk privat nutzen oder nicht, sondern ob der Hotelbetreiber selbst das Werk privat nutzt.
Den gesamten Text des Urteils können Sie bei Interesse hier nachlesen.
Quelle: PM Nr. 26/12 des EuGHs
Wortberichterstattung über Prominente
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Artikel zugrunde, den die Beschwerdeführerin, ein Tochterunternehmen der Sächsischen Zeitung, im Jahre 2008 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Darin berichtete sie über die beiden Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht, die gemeinsam in der sogenannten “Freinacht” zusammen mit einigen Freunden Blumenbeete verwüsteten, Telefonhörer aus Telefonzellen herausrissen und Fahrräder traktierten.
Mit ihren Klagen auf Unterlassung dieser Berichterstattung hatten die Kläger in beiden Instanzen zunächst Erfolg. Die 1. Kammer des I. Senats des BVerfG hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzten.
Das allgemeine Persönlichkeitsreicht schützt, wie das BVerfG noch einmal betont hat, insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre. Bei Wortberichterstattung werde gerade nicht individualisierter Schutz dahingehend geboten, überhaupt namentlich benannt zu werden, sondern nur in konrekter Hinsicht, bei der es auf den Inhalt des Berichts ankommt. Im vorliegenden Fall sei das Verhalten der Kläger unstreitig und nur von geringer strafrechtlicher Relevanz gewesen. Zudem werde lediglich die Sozialsphäre der Kläger berührt. Das BVerfG weist außerdem auf den Umstand hin, dass die Kläger in der Öffentlichkeit ein Image als “Junge Wilde” pflegten und dies auch kommerziell ausnutzten.
Auch das junge Alter der Kläger sei in diesem Fall kein Grund, das allgemeine Persönlichkeitsrecht über die Meinungsfreiheit zu stellen. Es könne nicht regelmäßig bei jungen Erwachsenen oder Jugendlichen das Persönlichkeitsrecht vorgezogen werden, ohne im Einzelfall abzuwägen. In den Vorinstanzen sei dies nicht ausreichend geschehen, da das Persönlichkeitsrecht durch das Image der Beklagten sowie die geringe Schwere ihrer Vergehen gemindert sei.
Quelle: PM Nr. 16/2012 des BVerfG
Unerlaubter Datentausch im Internet
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil eines Oberlandesgerichts, das unerlaubten Datentausch im Internet zum Inhalt hatte, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gerügt wurde dabei die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof, obwohl die Rechtssache nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts grundlegende Bedeutung hat.
Der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten. In der ersten Instanz vor dem Landgericht wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Da der Beschwerdeführer ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter ist, habe er nach Ansicht des Landgerichts durch das Anbieten der Musikdateien gegen seine Prüf- und Handlungspflicht verstoßen.
Das Oberlandesgericht wies die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit Verweis auf die “Sommer unseres Lebens”-Entscheidung des BGHs (BGHZ 185, 330) begründete es seine Abweisung mit der Aufklärungspflicht, die der Inhaber eines Internetanschlusses gegenüber Dritten habe.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch die Frage, ob solche Aufklärungspflichten bestehen, bisher gerade noch nicht einheitlich beantwortet worden. Nach einer Ansicht bestünden Aufklärungspflichten für den Anschlussinhaber erst dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte über die missbräuchliche Verwendung seines Anschlusses hat. Auch der BGH hat diese Frage noch nicht abschließend geklärt, da die oben genannte Entscheidung vielmehr der Frage nachging, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geschützt werden müsse.
Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht erneut und wie im Falle der Revision der BGH entscheiden wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage dürfte sich noch in vielen Fällen stellen, so dass eine Klärung, wie sie das Bundesverfassungsgericht erwartet, für Nutzer und Justiz hilfreich sein dürfte.
Quelle: PM Nr. 22/2012 des BVerfG
Prüf- und Handlungspflichten von Rapidshare unter der Lupe
Das Oberlandesgericht Hamburg hat seine Rechtsauffassung aus einem früheren Urteil geändert. Im Jahre 2008 entschied der 5. Zivilsenat des Gerichts, ein Werk werde bereits mit dem Einstellen beim Online-Speicher-Anbieter Rapidshare “öffentlich zugänglich” im Sinne des bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetzes.
Im Streit zwischen der GEMA und Rapidshare (Az. 5 U 87/09) hat das Gericht seine Meinung nun dahingehend geändert, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht ist, wenn es dritten Personen durch Sammlungen von Download-Links zu Rapidshare in Foren o.ä. uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Dies sei den neueren Nutzungsgewohnheiten im Internet geschuldet, da Nutzer ihre Daten immer häufiger auf Servern dritter Unternehmen abspeicherten, um jederzeit darüber verfügen zu können. Ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand sei solchen Anbietern nicht möglich, diese Inhalte auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen.
Das Geschäftsmodell von Rapidshare allein führe nach Ansicht des Gerichts noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Die Struktur des Geschäftsmodells berge jedoch das Risiko zahlreicher Urheberrechtsverletzungen, so dass es unerlässlich sei, konkrete Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten zu ergreifen.
Mit der jüngsten Entscheidung wird es für Rapidshare und andere Speicherplatzanbieter also in erster Linie darauf ankommen, wiederholtes Hochladen bekannter urheberrechtlich geschützter Inhalte zu erkennen und zu verhindern.
Ebay-Auktionen teurer Sachen auch mit Ein-Euro-Startpreis zulässig
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Berufungsurteil der Vorinstanz aufgehoben, das die Internetauktion eines Vertu-Handys bei Ebay zum Inhalt hatte.
Die Beklagte hatte ein Vertu-Handy mit Startpreis in Höhe von einem Euro bei Ebay eingestellt (genauer Wortlaut des Angebots im Quellenverweis zu finden). Der Kläger erhielt unter Angabe eines Maximalgebots von 1.999,- Euro den Zuschlag für 782,- Euro. Anschließend weigerte sich die Beklagte zur Annahme mit der Begründung, das angebotene Handy sei ein Plagiat. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 23.218,- Euro, da ein Original des Handys 24.000,- Euro koste.
Nachdem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, führte letztlich die Revision vor dem BGH zur Aufhebung der Berufung. Der BGH ist der Ansicht, es liege entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade kein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB vor. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das nach der ständigen Rechtsprechung dann rechtswidrig ist, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzukommen, kann nach der Meinung des BGH nicht angenommen werden. Bei Internetauktionen sei es nicht ungewöhnlich, dass auch für hochwertige Sachen ein Startpreis in Höhe von einem Euro gewählt wird. Das Berufungsgericht sah gerade in der Wahl dieses Startpreises ein Indiz dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliege, also nicht von einem Originalhandy auszugehen war. Auch die vom Berufungsgericht angenommene grobe Fahrlässigkeit des Klägers gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der er anhand des geringen Startpreises von einem Plagiat hätte ausgehen müssen, sei daher nicht zutreffend.
Es ist hierbei anzumerken, dass Internetauktionen mit niedrigem Startpreis in der Tat häufig sind. Bei Ebay werden Auktionen in der Regel zum Mitbieten in Höhe von einem Euro oder zum Sofortkauf zu einem festgelegten höheren Preis eingestellt. Durch die niedrigen Startpreise erhoffen sich die Anbieter viele Gebote, die nicht nur den Preis nach oben treiben, sondern das Angebot auch für möglichst viele Bieter “schmackhaft” machen.
Quelle: PM Nr. 40/2012 des BGH